Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Sind dynamische QR-Codes DSGVO-konform einsetzbar?

Kurzantwort

Ja, wenn die Auswertung sauber aufgesetzt ist. Beim Scan eines dynamischen Codes wird eine Serveranfrage ausgelöst, bei der die IP-Adresse anfällt – und die gilt in der Regel als personenbezogenes Datum. Zulässig ist der Einsatz, wenn es eine Rechtsgrundlage gibt, nur so wenig wie nötig gespeichert wird und die Auswertung keine Einzelpersonen erkennbar macht.

Was beim Scan technisch passiert

Der Code enthält eine Weiterleitungsadresse. Beim Aufruf sieht der Server mindestens: IP-Adresse, Zeitpunkt, angefragte Adresse, oft auch Gerätetyp und Sprache. Die IP-Adresse wird nach ständiger Rechtsprechung als personenbezogenes Datum behandelt.

Ein zulässiger Aufbau

  • Rechtsgrundlage klären. Für reine Reichweitenmessung ohne Wiedererkennung kommt ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Wird über Geräte hinweg wiedererkannt oder werden Profile gebildet, ist eine Einwilligung erforderlich.
  • IP verkürzen oder gar nicht speichern. Für die Frage „wie oft wurde gescannt" genügt ein Zähler.
  • Keine Cookies ohne Einwilligung. Werden auf dem Endgerät Informationen gespeichert oder ausgelesen, greift § 25 TDDDG – dann ist eine Einwilligung nötig, unabhängig vom Personenbezug.
  • Aufbewahrung begrenzen. Rohdaten löschen, Auswertungen aggregiert behalten.
  • Transparenz. Die Datenschutzerklärung muss die Messung benennen.

In der Schweiz

Dort gilt das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG). Die Grundgedanken sind vergleichbar, die Anforderungen an die Einwilligung sind in Teilen weniger streng. Bei Angeboten, die sich auch an Personen in der EU richten, ist ohnehin die DSGVO massgeblich.

Kurzfassung für die Praxis

Zählen, wie oft ein Plakat gescannt wurde: unkritisch bei sparsamer Speicherung. Nachvollziehen, welche Person wann welchen Code gescannt hat: einwilligungspflichtig.

Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.

Kernfakten

Kritischer Punkt
IP-Adresse gilt in der Regel als personenbezogenes Datum
Ohne Einwilligung möglich
Aggregierte Zählung ohne Wiedererkennung
Mit Einwilligung
Wiedererkennung, Profilbildung, Cookies (§ 25 TDDDG)

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
  2. 02

Bereit für Ihr nächstes Projekt?

Kostenloses Erstgespräch - ohne Verkaufsdruck, mit klaren Antworten.

Beratung anfragen