Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?

Kurzantwort

Seit 2025 gelten für Rechnungen und andere Buchungsbelege acht Jahre statt bisher zehn (§ 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG). Entscheidend bei E-Rechnungen: aufbewahrt werden muss der strukturierte Datenteil im Original, unveränderbar und maschinell auswertbar. Ein Ausdruck oder ein PDF-Abbild genügt nicht.

Die Frist

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege – dazu zählen Rechnungen – von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die kürzere Frist gilt für alle Belege, deren Frist zu Beginn des Jahres 2025 noch nicht abgelaufen war.

Nicht verkürzt wurden die zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte. Und: Läuft die steuerliche Festsetzungsfrist noch, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht entsprechend.

Was genau aufbewahrt werden muss

Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Datenteil das Original. Daraus folgt:

  • Kein Ausdruck. Ein Papierausdruck erfüllt die Pflicht nicht.
  • Kein reines PDF-Abbild. Bei ZUGFeRD muss die Datei mitsamt eingebettetem XML erhalten bleiben – wer nur das Sicht-PDF speichert, verliert das Original.
  • Unveränderbar. Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen oder protokolliert sein.
  • Maschinell auswertbar. Die Datei muss während der gesamten Frist lesbar und durchsuchbar bleiben.

Was dabei häufig übersehen wird

Die Verfahrensdokumentation. Die GoBD verlangen eine Beschreibung, wie Rechnungen eingehen, geprüft, verbucht und archiviert werden. Fehlt sie, kann eine Betriebsprüfung die gesamte Buchführung beanstanden – unabhängig davon, ob die Dateien vorhanden sind.

Das E-Mail-Postfach ist kein Archiv. Ein Postfach erfüllt weder die Anforderung an Unveränderbarkeit noch an Auswertbarkeit.

Diese Übersicht ersetzt keine steuerliche Beratung.

Kernfakten

Rechnungen und Buchungsbelege
8 Jahre (seit 2025)
Jahresabschlüsse, Handelsbücher
weiterhin 10 Jahre
Rechtsgrundlage
§ 147 Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 UStG
Aufzubewahren
der strukturierte Datenteil im Original

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
    Aufbewahrungspflichten von Steuerunterlagen IHK für München und Oberbayern
  2. 02

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