Fachwissen für digitale Entscheidungen
Wie wird Individualsoftware bilanziell behandelt?
Kurzantwort
Der grundsätzliche Unterschied
Von aussen beauftragt: Sie erwerben etwas gegen Entgelt. Der Betrag wird in der Regel aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Selbst erstellt: Handelsrechtlich besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein Wahlrecht zur Aktivierung, steuerrechtlich gilt nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot – der Aufwand wirkt sich also sofort aus.
Nutzungsdauer
Die Finanzverwaltung hat für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter – etwa Betriebs- und Anwendersoftware – eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugelassen. Ob und wie das auf Ihre Individualsoftware anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit der Steuerberatung geklärt werden.
Warum das für die Entscheidung zählt
Eine Investition, die über mehrere Jahre abgeschrieben wird, belastet das Ergebnis anders als laufende Lizenzkosten, die sofort Aufwand sind. Bei einem Vergleich zwischen Abo und Eigenentwicklung ist das ein realer Unterschied – und einer, der in technischen Diskussionen nie auftaucht.
Wichtiger Hinweis
Dieser Text ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Die Behandlung hängt von der Rechtsform, der Vertragsgestaltung und der konkreten Leistung ab. Klären Sie es vor der Beauftragung, nicht beim Jahresabschluss.
Kernfakten
- Extern beauftragt
- In der Regel aktivierungspflichtig
- Selbst erstellt
- § 248 Abs. 2 HGB Wahlrecht, § 5 Abs. 2 EStG Verbot
- Vor der Beauftragung
- Mit der Steuerberatung klären
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
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§ 248 HGB – Bilanzierungsverbote und -wahlrechte Bundesministerium der Justiz