Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Wie ist die Gewährleistung bei Software geregelt?

Kurzantwort

Bei einem Werkvertrag beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Regelfall zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB). Entscheidend ist, was als Mangel gilt – deshalb sind die vereinbarten Anforderungen so wichtig. Was nirgends vereinbart wurde, ist im Streitfall auch kein Mangel.

Was ein Mangel ist

Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Genau deshalb ist die Anforderungsbeschreibung nicht Bürokratie, sondern die Grundlage jedes späteren Anspruchs.

„Die Software ist langsam" ist ohne vereinbarte Antwortzeit kein Mangel. „Suchergebnisse in unter zwei Sekunden bei 100.000 Datensätzen" – vereinbart – schon.

Die Fristen

Beim Werkvertrag verjähren Mängelansprüche in der Regel in zwei Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei arglistigem Verschweigen gilt eine längere Frist.

Was Gewährleistung nicht ist

  • Kein Wartungsvertrag. Sie deckt Mängel ab, nicht Aktualisierungen, Serverbetrieb oder Anpassungen an neue Anforderungen.
  • Keine Weiterentwicklung. Ein nachträglich gewünschtes Feature ist kein Mangel.
  • Kein Ersatz für Betrieb. Sicherheitsaktualisierungen gehören in einen Betriebsvertrag.

Diese Abgrenzung führt regelmässig zu Missverständnissen und gehört vor Vertragsschluss geklärt.

Was in der Praxis hilft

  • Abnahmekriterien schriftlich, mit messbaren Werten wo möglich
  • Mängel nach Schwere einstufen (A, B, C)
  • Ein Fehlerverzeichnis, in dem alle Meldungen mit Status stehen
  • Getrennte Vereinbarung für Betrieb und Wartung

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Kernfakten

Regelfrist Werkvertrag
Zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB)
Mangel ist
Abweichung vom Vereinbarten
Nicht abgedeckt
Wartung, Betrieb, neue Anforderungen

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
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