Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Muss unsere Software barrierefrei sein?

Kurzantwort

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Betroffen sind unter anderem Onlineshops, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung und E-Books – jeweils im Geschäft mit Verbrauchern. Reine Anwendungen zwischen Unternehmen sind in der Regel nicht erfasst, ebenso Kleinstunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen.

Wer betroffen ist

Das BFSG setzt den European Accessibility Act um. Erfasst sind bestimmte Produkte und Dienstleistungen im Verbrauchergeschäft, insbesondere:

  • Onlineshops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Personenbeförderungsdienste
  • E-Books und Lesegeräte
  • Telekommunikationsdienste

Nicht erfasst sind in der Regel reine B2B-Anwendungen – ein internes CRM oder ein Lieferantenportal fällt normalerweise nicht darunter.

Für Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz) gelten bei Dienstleistungen Ausnahmen.

Was Barrierefreiheit praktisch bedeutet

Massstab ist im Wesentlichen die Norm EN 301 549, die auf die WCAG verweist:

  • Bedienbarkeit vollständig über die Tastatur
  • Ausreichender Kontrast
  • Alternativtexte für Bilder
  • Formularfelder mit zugeordneten Beschriftungen
  • Fehlermeldungen, die auch ohne Farbe verständlich sind
  • Sinnvolle Struktur für Screenreader

Warum es sich auch sonst lohnt

Fast alles davon verbessert die Bedienbarkeit für alle. Tastaturbedienung ist für geübte Nutzer schneller, guter Kontrast hilft am Bildschirm im Sonnenlicht, klare Fehlermeldungen sparen Supportanfragen.

Wann es zu klären ist

Vor dem Entwurf, nicht danach. Barrierefreiheit nachzurüsten kostet ein Vielfaches. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung – ob Sie betroffen sind, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Kernfakten

Gilt seit
28. Juni 2025
Massstab
EN 301 549 / WCAG
In der Regel nicht erfasst
Reine B2B-Anwendungen

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
    Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Bundesministerium der Justiz

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