Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Was ist bei Sicherheitsvorfällen und meldepflichtigen Vorkommnissen zu tun?

Kurzantwort

Ein möglicher Sicherheitsvorfall muss sofort technisch gesichert und regulatorisch bewertet werden. Für Hersteller gelten nach MDR-Artikel 87 abgestufte Höchstfristen: grundsätzlich 15 Kalendertage für schwerwiegende Vorkommnisse, 10 Tage bei Tod oder unerwarteter schwerwiegender Gesundheitsverschlechterung und 2 Tage bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit. Fehlende Details dürfen die fristgerechte Erstmeldung nicht verzögern.

Patientenschutz und Beweissicherung zuerst

Bei einer Fehlfunktion, falschen Softwareausgabe, Cyberattacke oder ausgefallenen Schnittstelle muss zuerst weiterer Schaden verhindert werden. Das kann eine sichere Abschaltung, Isolation eines Dienstes, Rückkehr zu einem validierten Verfahren oder Information betroffener Betreiber erfordern. Gleichzeitig sind Softwareversion, Konfiguration, Logs, Eingabedaten, Zeitpunkte und bereits vorgenommene Änderungen manipulationsgeschützt zu sichern. Eine ungeprüfte Neuinstallation kann wichtige Nachweise vernichten.

Parallel erfolgt die regulatorische Triage. Artikel 2 Nummer 64 MDR definiert ein Vorkommnis unter anderem als Fehlfunktion oder Leistungsverschlechterung, ergonomisch bedingten Anwendungsfehler, unzureichende Herstellerinformation oder unerwünschte Nebenwirkung. Nach Nummer 65 ist es schwerwiegend, wenn Tod, vorübergehende oder dauerhafte schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit eingetreten ist, hätte eintreten können oder eintreten könnte. Auch ein „Beinahe-Ereignis“ ohne tatsächlichen Schaden kann deshalb meldepflichtig sein.

Fristen nach Artikel 87 MDR

Hersteller melden nach Kenntniserlangung unverzüglich und spätestens:

  • innerhalb von 15 Kalendertagen bei sonstigen schwerwiegenden Vorkommnissen,
  • innerhalb von 10 Kalendertagen bei Tod oder unerwarteter schwerwiegender Verschlechterung des Gesundheitszustands,
  • innerhalb von 2 Kalendertagen bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

MDCG 2023-3 Rev. 2 erläutert Begriffe, Awareness Date und Fristberechnung. Besteht Unsicherheit, soll die Untersuchung die Meldung nicht verzögern: Eine fristgerechte Erstmeldung kann zunächst unvollständig sein und durch Folgeberichte ergänzt werden. Für Deutschland stellt das BfArM den aktuellen Meldeweg für Hersteller und Bevollmächtigte bereit; Zuständigkeiten können bei bestimmten IVD auch beim Paul-Ehrlich-Institut liegen.

Untersuchung, Korrektur und Kommunikation

Ein Incident-Team sollte regulatorische, klinische, technische, Datenschutz- und Kommunikationsrollen benennen. Die Untersuchung betrachtet Ursache, betroffene Versionen und Installationen, Eintrittswahrscheinlichkeit, mögliche klinische Folgen und die Frage, ob das Ereignis systematisch auftreten kann. Erkenntnisse fließen in Risikoakte, Cybersecurity-Bewertung, klinische Bewertung und Post-Market Surveillance zurück.

Erfordert die Risikoreduktion eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld, gelten zusätzlich Artikel 87 Absatz 1(b) und Absatz 8 sowie Artikel 89 MDR. Maßnahme, Behördenkommunikation und Sicherheitsinformation an Kunden müssen abgestimmt, nachvollziehbar und wirksamkeitsgeprüft sein. Technische Fehlerbehebung, CAPA und regulatorische Meldung sind drei verbundene, aber unterschiedliche Arbeitspakete.

Die konkrete Meldepflicht hängt von Produkt, Rolle, Ereignis und Land ab. Interne Eskalationswege sollten deshalb deutlich kürzer als die gesetzlichen Höchstfristen sein und zuständige Fachpersonen beziehungsweise Behörden früh einbeziehen.

Beispiel aus der Praxis

Eine falsche Therapieempfehlung wird vor der Fehlerbehebung mit Version, Eingaben und Logs gesichert. Parallel prüft das Vigilanzteam mögliche Folgen und Frist; die technische Ursachenanalyse läuft weiter, ohne die erforderliche Erstmeldung aufzuschieben.

Kernfakten

Regelfrist
Spätestens 15 Kalendertage
Tod oder unerwartete schwere Verschlechterung
Spätestens 10 Kalendertage
Schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit
Spätestens 2 Kalendertage
Rechtsgrundlage
Artikel 2 Nummer 64/65 und Artikel 87 MDR

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
  2. 02
    MDCG 2023-3 Rev. 2 – Q&A on vigilance terms and concepts Medical Device Coordination Group / Europäische Kommission
  3. 03
    Vorkommnismeldung durch Hersteller und Bevollmächtigte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

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