Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Ab wann ist die E-Rechnung in Deutschland Pflicht?

Kurzantwort

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können – das gilt ohne Übergangsfrist. Beim Versenden gelten Übergangsregeln: ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle inländischen B2B-Umsätze.

Der Zeitplan

Seit 1. Januar 2025 – Empfang

Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen entgegennehmen können. Dafür genügt technisch ein E-Mail-Postfach, praktisch braucht es Software, die das Format lesen kann. Eine Übergangsfrist gibt es hier nicht.

2025 und 2026 – Übergang beim Versenden

Papierrechnungen bleiben zulässig. Andere elektronische Formate wie PDF sind weiterhin möglich, benötigen aber die Zustimmung des Empfängers.

Ab 1. Januar 2027

Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz im Vorjahr (2026) müssen E-Rechnungen ausstellen.

Ab 1. Januar 2028

Die Pflicht zum Ausstellen gilt für alle inländischen B2B-Umsätze.

Für wen es nicht gilt

  • Rechnungen an Privatpersonen (B2C)
  • Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht dauerhaft befreit – empfangen können müssen sie E-Rechnungen dennoch.

Was jetzt zu tun ist

Der Empfang ist bereits Pflicht. Wer noch nichts unternommen hat, sollte zuerst klären, ob eingehende E-Rechnungen überhaupt verarbeitet werden können und wie sie revisionssicher aufbewahrt werden. Die Ausstellung lässt sich danach planen – aber der Umstieg im laufenden Betrieb dauert erfahrungsgemäss länger als gedacht.

Rechtsgrundlage

Die Regelungen gehen auf das Wachstumschancengesetz (März 2024) zurück und stehen in § 14 UStG.

Kernfakten

Empfangspflicht
seit 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist
Ausstellungspflicht ab 800.000 € Vorjahresumsatz
1. Januar 2027
Ausstellungspflicht für alle
1. Januar 2028
Rechtsgrundlage
§ 14 UStG, Wachstumschancengesetz
Dauerhaft befreit vom Ausstellen
Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
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