Frage
Nachvollziehbar belegt
Fachwissen für digitale Entscheidungen
Was tun bei einer Datenpanne im CRM?
Kurzantwort
Sofort eindämmen, dokumentieren und bewerten. Besteht ein Risiko für die betroffenen Personen, ist die Aufsichtsbehörde in der Regel binnen 72 Stunden zu unterrichten (Art. 33 DSGVO). Bei hohem Risiko müssen zusätzlich die Betroffenen informiert werden. Die Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Klärung der Ursache.
Die ersten Schritte
- Eindämmen. Zugang sperren, Passwörter ändern, betroffenes System vom Netz nehmen, wenn nötig.
- Dokumentieren. Was ist passiert, wann bemerkt, welche Daten, wie viele Personen, welche Massnahmen. Ab der ersten Minute.
- Bewerten. Besteht ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen?
- Melden, wenn ja – in der Regel binnen 72 Stunden.
- Betroffene informieren bei hohem Risiko.
Was als Datenpanne zählt
Nicht nur ein Hackerangriff. Auch:
- Eine E-Mail mit Kundendaten an den falschen Empfänger
- Ein verlorener Laptop ohne Verschlüsselung
- Ein Export, der versehentlich öffentlich zugänglich war
- Ein ausgeschiedener Mitarbeiter mit weiterhin aktivem Zugang
Der letzte Fall ist häufiger als alle anderen zusammen.
Die 72 Stunden
Sie laufen ab dem Moment, in dem Ihnen der Vorfall bekannt wird – nicht ab dem Moment, in dem Sie ihn verstanden haben. Eine unvollständige Meldung, die später ergänzt wird, ist zulässig und besser als eine verspätete.
Was vorher vorbereitet sein sollte
- Wer entscheidet über eine Meldung? (Nicht im Ernstfall klären.)
- Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?
- Gibt es eine Vorlage für die Dokumentation?
- Sind die Protokolldaten überhaupt vorhanden, um den Umfang zu bestimmen?
Der letzte Punkt entscheidet oft darüber, ob eine Meldung sachlich fundiert oder eine Vermutung ist.
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Kernfakten
- Meldefrist
- In der Regel 72 Stunden ab Kenntnis (Art. 33 DSGVO)
- Häufigste Ursache
- Aktive Zugänge ausgeschiedener Mitarbeitender
- Voraussetzung
- Protokolldaten, um den Umfang zu bestimmen
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.- 01