Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Gilt das alles auch für die Schweiz?

Kurzantwort

Technisch ja, rechtlich nein. Für Schweizer Kunden gelten das Obligationenrecht statt des BGB, das Datenschutzgesetz statt der DSGVO und das Mehrwertsteuergesetz statt des UStG. Welches Recht auf den Vertrag angewendet wird, steht hier: auf Anfrage; die Abrechnung erfolgt nach auf Anfrage, das Hosting nach auf Anfrage.

Wer der Vertragspartner ist

Die Ouhud GmbH hat ihren Sitz in Düsseldorf. Eine Schwestergesellschaft, die Ouhud Digital GmbH, ist in der Schweiz in Gründung. Solange sie nicht im Handelsregister eingetragen ist, kommen Verträge mit der deutschen Gesellschaft zustande. Das ist kein Nachteil, muss aber gesagt werden – wer ein Schweizer Gegenüber für Rechnungsstellung oder Gerichtsstand voraussetzt, sollte das früh klären. Anwendbares Recht: auf Anfrage.

Vertragsrecht: Obligationenrecht statt BGB

Das Schweizer Recht kennt dieselbe Grundunterscheidung wie das deutsche, aber mit anderen Regeln:

Thema Deutschland Schweiz
Werkvertrag §§ 631 ff. BGB Art. 363 ff. OR
Auftrag §§ 611 ff. BGB Art. 394 ff. OR
Prüfung und Rüge keine allgemeine Rügepflicht im Werkvertrag Art. 367 OR: Prüfung nach Ablieferung, Mängel sofort anzeigen
Verjährung der Mängelrechte umstritten bei Software zwei Jahre ab Abnahme (Art. 371 Abs. 1 OR)

Der wichtigste praktische Unterschied ist Art. 367 OR: Der Besteller muss das Werk nach Ablieferung prüfen und Mängel anzeigen. Wer das versäumt, kann Rechte verlieren. Im deutschen Werkvertragsrecht gibt es keine vergleichbare allgemeine Rügeobliegenheit.

Datenschutz: DSG statt DSGVO – und oft beides

Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Es ähnelt der DSGVO in Struktur und Grundsätzen, ist aber in Einzelheiten anders: keine allgemeine Meldepflicht binnen 72 Stunden, sondern eine Meldung „so rasch als möglich“ an den EDÖB, und ein anderer Bussgeldmechanismus, der sich gegen natürliche Personen richtet.

Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen:

  1. Die EU-Kommission stuft die Schweiz als Staat mit angemessenem Datenschutzniveau ein. Eine Datenübermittlung aus der EU in die Schweiz braucht deshalb keine zusätzlichen Garantien wie Standardvertragsklauseln.
  2. Die DSGVO kann trotzdem gelten – nämlich dann, wenn ein Schweizer Unternehmen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten beobachtet (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Umgekehrt verlangt Art. 14 DSG unter bestimmten Voraussetzungen von ausländischen Verantwortlichen eine Vertretung in der Schweiz.

Wer grenzüberschreitend arbeitet, braucht daher in der Regel eine Dokumentation, die beiden Regelwerken genügt – nicht zwei getrennte.

Mehrwertsteuer und Rechnungen

Bei Dienstleistungen an ein Schweizer Unternehmen gilt das Empfängerortsprinzip: Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG), und der Schweizer Empfänger versteuert den Bezug selbst (Bezugsteuer, Art. 45 MWSTG). Der Schweizer Normalsatz beträgt seit dem

  1. Januar 2024 8,1 Prozent. Wie im Einzelfall abgerechnet wird: auf Anfrage.

Beim Rechnungswesen unterscheiden sich die Länder deutlich:

  • Deutschland: Empfangspflicht für E-Rechnungen im inländischen B2B-Verkehr seit 1. Januar 2025; Versandpflicht ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle (§ 27 Abs. 38 UStG).
  • Schweiz: keine vergleichbare allgemeine Pflicht. Prägend ist stattdessen die QR-Rechnung; die früheren roten und orangen Einzahlungsscheine wurden zum 30. September 2022 abgeschafft.

Wer eine Software für beide Märkte plant, braucht daher zwei Ausgabewege, nicht einen.

Hosting

auf Anfrage

Als Hoster wird Infomaniak eingesetzt, ein Anbieter mit Rechenzentren in der Schweiz. Für Schweizer Kunden vereinfacht das die Diskussion über den Datenstandort erheblich; für EU-Kunden ist sie durch die Angemessenheit der Schweiz ebenfalls entschärft. Trotzdem gehört der konkrete Standort in den Vertrag – eine Zusage, die nur im Verkaufsgespräch fällt, hilft im Audit nicht.

Kernfakten

Rechtsgrundlage
Für Werkverträge gilt in der Schweiz Art. 363 ff. OR; Mängelrechte verjähren zwei Jahre nach Abnahme (Art. 371 Abs. 1 OR).
Rechtsgrundlage
Art. 367 OR verlangt Prüfung des Werks nach Ablieferung und sofortige Mängelanzeige – eine Pflicht, die das deutsche Werkvertragsrecht so nicht kennt.
Frist
Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz gilt seit 1. September 2023; die Schweiz gilt aus EU-Sicht als Land mit angemessenem Datenschutzniveau.
Rechtsgrundlage
Dienstleistungen an Schweizer Unternehmen sind in Deutschland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG); der Empfänger versteuert den Bezug (Art. 45 MWSTG), Normalsatz seit 1. Januar 2024: 8,1 Prozent.
Preis
In Deutschland gilt die E-Rechnungs-Versandpflicht ab 1. Januar 2027 (über 800.000 Euro Vorjahresumsatz) und ab 1. Januar 2028 für alle; die Schweiz kennt keine vergleichbare Pflicht.

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
    Obligationenrecht (OR, SR 220) Bundeskanzlei (Fedlex)
  2. 02
  3. 03
  4. 04
    § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung Bundesministerium der Justiz
  5. 05

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