Fachwissen für digitale Entscheidungen
Was passiert bei Streit oder Kündigung mitten im Projekt?
Kurzantwort
Der gesetzliche Normalfall: die freie Kündigung
§ 648 BGB regelt den Fall, den viele für ungeregelt halten:
- Satz 1: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Ein Grund ist nicht nötig.
- Satz 2: Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.
- Satz 3: Für den noch nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 vom Hundert der darauf entfallenden Vergütung zustehen.
Praktisch heißt das: Das bereits Geleistete wird voll bezahlt, für den Rest gilt die Fünf-Prozent-Vermutung, solange der Auftragnehmer nicht einen höheren nicht ersparten Anteil nachweist. Wer ein Projekt abbricht, verliert also weniger, als viele befürchten – und der Auftragnehmer bekommt weniger, als mancher Vertrag suggeriert.
Kündigung aus wichtigem Grund
§ 648a BGB gibt beiden Seiten das Recht, fristlos zu kündigen, wenn die Fortsetzung bis zur Fertigstellung unzumutbar ist. Zwei Details daraus sind im Streitfall Gold wert:
- Teilkündigung ist möglich, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil bezieht (Abs. 2).
- Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes: Jede Partei kann von der anderen verlangen, daran mitzuwirken (Abs. 4). Wer dem Termin fernbleibt, trägt die Beweislast-Nachteile. Nutzen Sie das – ein gemeinsam unterschriebenes Protokoll des Stands verhindert die meisten späteren Auseinandersetzungen.
Über § 314 Abs. 2 BGB gilt außerdem: In der Regel ist vorher eine Frist zu setzen oder abzumahnen. Wer ohne Vorwarnung fristlos kündigt, steht selbst schlecht da.
Werkvertrag oder Dienstvertrag – der wichtigere Unterschied
| Werkvertrag (§ 631 BGB) | Dienstvertrag (§ 611 BGB) | |
|---|---|---|
| Geschuldet ist | ein Ergebnis, mit Abnahme | die Tätigkeit |
| Mängelrechte | ja, §§ 633 ff. BGB | nein |
| Kündigung | § 648 / § 648a BGB | § 621 BGB |
| Bei Monatsvergütung | – | spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende (§ 621 Nr. 3 BGB) |
Agil geführte Projekte werden häufig als Dienstvertrag ausgestaltet, weil der Umfang bewusst offen bleibt. Das ist legitim, hat aber eine Folge, die selten ausgesprochen wird: Ohne Abnahme gibt es keine werkvertraglichen Mängelrechte. Klären Sie vor der Unterschrift, welcher Vertragstyp gewollt ist – die Überschrift des Dokuments entscheidet das nicht, der Inhalt tut es.
Gerichtsstand und der Weg dorthin
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 38 Abs. 1 ZPO nur wirksam, wenn beide Seiten Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, gilt der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 17 ZPO) – bei einer GmbH also deren Sitz.
Realistisch bleibt: Ein Softwarestreit vor Gericht führt fast immer über ein Sachverständigengutachten. Das dauert Monate bis Jahre, und die Kosten stehen bei mittleren Streitwerten häufig in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis. Eine vorgeschaltete Eskalationsstufe – zunächst die Geschäftsführungen beider Seiten, danach ein technisches Schiedsgutachten – ist in der Regel schneller und billiger als der Klageweg.
Für Verträge nach Schweizer Recht
Art. 377 OR ist strenger als das deutsche Recht: Der Besteller kann jederzeit zurücktreten, muss den Unternehmer aber voll schadlos halten. Die pauschalierende Fünf-Prozent-Vermutung des deutschen Rechts gibt es dort nicht.
Was den Streitfall unwahrscheinlicher macht
- Abschnitte mit Teilabnahmen statt eines einzigen Endtermins
- Änderungen schriftlich, mit Aufwand und Terminwirkung
- Zugang zum Repository von Beginn an, damit der Stand jederzeit sichtbar ist
- Eine benannte Person auf jeder Seite, die entscheiden darf
Kernfakten
- Rechtsgrundlage
- § 648 BGB erlaubt dem Besteller die Kündigung jederzeit bis zur Vollendung des Werkes.
- Rechtsgrundlage
- § 648 Satz 3 BGB vermutet 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil.
- Rechtsgrundlage
- § 648a Abs. 4 BGB gibt beiden Seiten einen Anspruch auf gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes.
- Rechtsgrundlage
- Beim Dienstvertrag mit Monatsvergütung ist die Kündigung nach § 621 Nr. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende möglich.
- Rechtsgrundlage
- Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach § 38 Abs. 1 ZPO Kaufmannseigenschaft beider Parteien voraus.
- Rechtsgrundlage
- Nach Art. 377 OR schuldet der Besteller in der Schweiz volle Schadloshaltung.
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
§ 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
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02
§ 648a BGB – Kündigung aus wichtigem Grund Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
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03
§ 621 BGB – Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
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04
§ 38 ZPO – Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
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05
Obligationenrecht (SR 220), Art. 377 Bundeskanzlei, Schweizerische Eidgenossenschaft